Die Baubeschreibung lesen: Was Paragraf 650j BGB vorschreibt
- Nach § 650j BGB in Verbindung mit Art. 249 EGBGB muss der Unternehmer einem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen; die Regel gilt seit dem 1. Januar 2018.
- Art. 249 § 2 EGBGB legt einen Mindestinhalt in neun Punkten fest und verlangt verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Bauzeit.
- Beim Bauträgervertrag gilt § 650k Abs. 1 BGB nicht (§ 650u Abs. 2 BGB); die Auslegungsregel, nach der Zweifel zulasten des Unternehmers gehen, und die Pflicht zu Fertigstellungsangaben gelten dagegen auch dort.
Die Baubeschreibung ist das wichtigste Dokument beim Kauf einer Neubauwohnung, und das am häufigsten unterschätzte. Sie legt fest, was der Bauträger schuldet: vom Schallschutz bis zur Armatur, vom Fertigstellungstermin bis zur Außenanlage. Seit 2018 schreibt das Gesetz vor, was mindestens darin stehen muss. Ein Leitfaden durch die Regeln und die Praxis.
Warum die Baubeschreibung so viel Gewicht hat
Wer eine Wohnung vom Bauträger kauft, kauft etwas, das es noch nicht gibt. Grundriss und Visualisierung zeigen, wie es aussehen soll. Die Baubeschreibung legt fest, wie es gebaut wird. Sie ist das Dokument, an dem sich später jede Frage entscheidet: Ist dieser Boden der vereinbarte, entspricht dieser Schallschutz dem Versprochenen, ist diese Fassade so bestellt?
Bis Ende 2017 regelte das Gesetz den Inhalt einer Baubeschreibung kaum. Mit der Reform des Bauvertragsrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, hat der Gesetzgeber das geändert. Für Verbraucherbauverträge gibt es seither eine Pflicht zur vorvertraglichen Baubeschreibung mit gesetzlichem Mindestinhalt.
Die Grundnorm ist § 650j BGB. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die sich aus Art. 249 EGBGB ergebenden Einzelheiten unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben selbst. Art. 249 § 1 EGBGB präzisiert, wie: rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung und in Textform.
Rechtzeitig bedeutet, dass genug Zeit bleibt, das Dokument zu lesen, zu vergleichen und gegebenenfalls prüfen zu lassen. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Für den Entwurf des notariellen Vertrags sieht das Beurkundungsgesetz bei Verbraucherverträgen über Grundstücke eine Regelfrist von zwei Wochen vor der Beurkundung vor. Die Baubeschreibung sollte spätestens mit diesem Entwurf, besser früher, vorliegen.
Der Mindestinhalt nach Art. 249 § 2 EGBGB
Das Gesetz verlangt, dass die Baubeschreibung die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darstellt. Mindestens neun Punkte muss sie enthalten:
Erstens eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, gegebenenfalls mit Haustyp und Bauweise. Zweitens Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls einschließlich Planung, Bauleitung, Arbeiten am Grundstück, Baustelleneinrichtung und Ausbaustufe. Drittens Gebäudedaten und Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte. Viertens gegebenenfalls Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik. Fünftens die Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke.
Sechstens gegebenenfalls eine Beschreibung des Innenausbaus, siebtens der gebäudetechnischen Anlagen, achtensAngaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude genügen muss, und neuntens gegebenenfalls die Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen.
Dazu kommt Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB: Die Baubeschreibung muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Steht der Baubeginn noch nicht fest, ist die Dauer der Baumaßnahme anzugeben.
Die Liste ist ein Minimum, keine Obergrenze. Das Deutsche Notarinstitut weist darauf hin, dass auch eine nicht aufgeführte Eigenschaft in die Baubeschreibung gehören kann, wenn sie wesentlich ist. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel die Beschaffenheit des Baugrunds.
Wenn die Beschreibung lückenhaft ist: § 650k BGB
Was passiert, wenn eine Baubeschreibung unklar oder unvollständig ist? Darauf antwortet § 650k Abs. 2 BGB. Der Vertrag ist dann unter Berücksichtigung aller vertragsbegleitenden Umstände auszulegen, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards, den die übrige Leistungsbeschreibung erkennen lässt. Und: Zweifel bei der Auslegung der geschuldeten Leistung gehen zulasten des Unternehmers.
Für Käufer ist das eine wichtige Regel. Beschreibt eine Baubeschreibung durchgängig ein hohes Ausstattungsniveau und schweigt zu einem einzelnen Punkt, kann man nicht einfach das Minimum annehmen. Der Standard des Ganzen prägt die Auslegung des Einzelnen.
- 650k Abs. 3 BGB ergänzt das beim Termin. Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung enthalten. Fehlen sie im Vertrag, werden die Angaben aus der vorvertraglichen Baubeschreibung Vertragsinhalt.
Die Besonderheiten beim Bauträgervertrag
Der Bauträgervertrag ist in § 650u BGB eigens geregelt. Er verbindet zwei Dinge: die Errichtung oder den Umbau eines Gebäudes und die Übertragung des Eigentums am Grundstück, bei einer Wohnung also am Miteigentumsanteil mit dem zugehörigen Sondereigentum. Für den Bau gelten die Regeln des Bauvertragsrechts, für die Eigentumsübertragung die Regeln des Kaufrechts.
Entscheidend ist § 650u Abs. 2 BGB. Er nimmt einige Vorschriften vom Bauträgervertrag aus. Nicht anwendbar sind unter anderem § 650k Abs. 1, das Widerrufsrecht nach § 650l, die Regeln über das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers nach §§ 650b bis 650d und § 650m Abs. 1 zu Abschlagszahlungen.
Das hat praktische Folgen. Erstens wird die Baubeschreibung beim Bauträger nicht über § 650k Abs. 1 automatisch Vertragsinhalt. Weil der Vertrag ein Grundstücksgeschäft ist, muss er notariell beurkundet werden, und mit ihm die Baubeschreibung. Sie wird deshalb mitbeurkundet, häufig über eine vorab errichtete Bezugsurkunde, auf die der Kaufvertrag verweist. Was nicht beurkundet ist, gehört im Zweifel nicht zum Vertrag.
Zweitens gibt es beim Bauträgervertrag kein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wie es Verbraucher bei anderen Bauverträgen haben. Den Schutz übernimmt die notarielle Beurkundung mit ihren Belehrungspflichten. Drittens können Käufer Änderungen nicht einseitig anordnen. Sonderwünsche brauchen eine Vereinbarung mit dem Bauträger, wie wir es im August am Beispiel der MAX HÖFE beschrieben haben. Viertens richten sich die Zahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, die wir in einem eigenen Beitrag erklärt haben.
Umstritten ist, wie weit die vorvertragliche Baubeschreibungspflicht beim Bauträger im Geschosswohnungsbau überhaupt greift. In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass Bauträger dort regelmäßig nur Miteigentumsanteile veräußern, während ihre Herstellungspflicht das ganze Gebäude betrifft. Für die Praxis ändert das wenig: Seriöse Bauträger legen eine vollständige Baubeschreibung ohnehin vor, und sie wird mitbeurkundet.
So liest man eine Baubeschreibung
Das Gesetz sagt, was drinstehen muss. Die Praxis zeigt, worauf man achten sollte. Die folgenden Punkte sind keine gesetzliche Liste, sondern Erfahrungswerte aus der Kaufberatung.
Konkrete Angaben statt Adjektive. „Hochwertiger Bodenbelag“ sagt wenig. „Eichendielenparkett, geölt, mit Fußbodenheizung“ sagt viel. Je genauer Material, Hersteller oder Serie beschrieben sind, desto klarer ist, was geschuldet ist.
Gleichwertigkeitsklauseln prüfen. Viele Baubeschreibungen erlauben dem Bauträger, statt eines genannten Produkts ein „gleichwertiges“ einzusetzen. Das ist üblich, sollte aber nicht so weit gehen, dass die Beschreibung ihre Bestimmtheit verliert. Wo eine Marke für den Kauf entscheidend ist, lohnt es sich, sie fest zu vereinbaren.
Standards benennen. Beim Schallschutz, beim Energiestandard und beim Brandschutz sollten Normen und Kennwerte genannt sein, nicht nur Begriffe wie „erhöht“. Welche Unterschiede beim Schallschutz zählen, haben wir im Juli im Beitrag zur DIN 4109 beschrieben.
Flächen nachvollziehen. Die Pläne müssen Raum- und Flächenangaben enthalten. Wichtig ist, nach welcher Methode die Wohnfläche berechnet wurde und wie Terrassen, Balkone und Loggien angerechnet werden.
Fertigstellung ernst nehmen. Ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Bauzeit ist Pflicht. Ein „voraussichtlich“ ohne weitere Festlegung genügt dem Gesetz nicht.
Außenanlagen und Gemeinschaftseigentum. Zufahrt, Garten, Beleuchtung, Tiefgarage und Technikräume gehören ebenso in die Beschreibung wie die Wohnung selbst. Sie betreffen später die Eigentümergemeinschaft und hängen eng mit der Teilungserklärung zusammen.
Drei Dokumente, ein Kauf
Die Baubeschreibung steht beim Wohnungskauf nie allein. Sie wirkt zusammen mit zwei weiteren Dokumenten, und erst alle drei ergeben ein vollständiges Bild.
Die Teilungserklärung legt fest, was Sondereigentum ist, was Gemeinschaftseigentum und wo Sondernutzungsrechte bestehen. Wer wissen will, ob die Terrasse zur eigenen Wohnung gehört oder nur zur Nutzung zugewiesen ist, findet die Antwort dort, nicht in der Baubeschreibung. Wir haben die Teilungserklärung im August ausführlich behandelt.
Der Kaufvertrag regelt Preis, Zahlungsplan, Termine, Sicherheiten und die Übertragung des Eigentums. Er verweist auf Baubeschreibung und Teilungserklärung und macht sie zum Bestandteil des Geschäfts. Die Eigentumsübertragung ist außerdem im Grundbuch abgesichert.
Die Baubeschreibung schließlich beschreibt die Bauleistung. Widersprechen sich die Dokumente, entsteht Auslegungsbedarf. Deshalb lohnt es sich, sie nebeneinander zu lesen und Unstimmigkeiten vor der Beurkundung klären zu lassen.
Wer bei der Prüfung hilft
Der Notar beurkundet den Vertrag und belehrt über seine rechtliche Tragweite. Er ist dabei zur Unparteilichkeit verpflichtet und vertritt keine Seite. Eine technische Prüfung der Baubeschreibung auf Vollständigkeit und Qualität gehört nicht zu seinen Aufgaben.
Wer sichergehen will, lässt die Baubeschreibung deshalb vor dem Termin von einem unabhängigen Bausachverständigen lesen, bei rechtlichen Fragen von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt. Gerade bei hochwertigen Objekten ist diese Prüfung im Verhältnis zum Kaufgegenstand gut investiert, und sie schafft Klarheit, bevor Unterschriften geleistet sind.
Baubeschreibung und Objektseite: zwei verschiedene Dinge
Die Objektseite eines Bauträgers im Internet ist Werbung im besten Sinn: Sie zeigt Lage, Architektur und Highlights. Bei Legat Living finden Interessenten dort etwa für die MAX HÖFE oder die THOMAS-MANN-ALLEE die wichtigsten Ausstattungsmerkmale. Rechtlich maßgeblich ist aber nicht die Webseite, sondern die mitbeurkundete Baubeschreibung.
Für Käufer heißt das: Was auf der Objektseite steht und für die Kaufentscheidung wichtig ist, sollte sich in der Baubeschreibung wiederfinden. Fehlt ein Punkt, ist die Rückfrage vor dem Notartermin der richtige Zeitpunkt, nicht die Abnahme.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Bauträger eine Baubeschreibung vorlegen?
Die Pflicht zur vorvertraglichen Baubeschreibung nach § 650j BGB und Art. 249 EGBGB gilt grundsätzlich auch für Bauträger, die an Verbraucher verkaufen. Da der Bauträgervertrag notariell beurkundet wird, wird die Baubeschreibung zudem mitbeurkundet und so Teil des Vertrags.
Was passiert, wenn die Baubeschreibung unklar ist?
Nach § 650k Abs. 2 BGB wird der Vertrag unter Berücksichtigung des gesamten Qualitätsstandards ausgelegt. Zweifel über die geschuldete Leistung gehen zulasten des Unternehmers. Diese Regel gilt auch beim Bauträgervertrag.
Muss ein Fertigstellungstermin in der Baubeschreibung stehen?
Ja. Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt. Steht der Baubeginn noch nicht fest, ist die Dauer der Baumaßnahme anzugeben.
Kann ich einen Bauträgervertrag widerrufen?
Ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB besteht beim Bauträgervertrag nicht, § 650u Abs. 2 BGB schließt es aus. Den Schutz des Käufers übernimmt die notarielle Beurkundung.
Das Dokument, das den Bau beschreibt, bevor er steht
Die Baubeschreibung ist mehr als ein Anhang zum Kaufvertrag. Sie ist die verbindliche Übersetzung von Plänen und Versprechen in geschuldete Leistung. Seit 2018 gibt das Gesetz ihr einen festen Rahmen, und beim Bauträgervertrag verleiht ihr die Beurkundung zusätzliches Gewicht.
Wer sie gründlich liest, konkret nachfragt und vor dem Notartermin prüfen lässt, erspart sich spätere Diskussionen. Diese Hinweise geben den allgemeinen Rechtsrahmen wieder und ersetzen keine Beratung durch Notar oder Anwalt im Einzelfall.
Quellen
- gesetze-im-internet.de: § 650u BGB, Bauträgervertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- gesetze-im-internet.de: Art. 249 § 1 EGBGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_249__1.html
- gesetze-im-internet.de: Art. 249 § 2 EGBGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_249__2.html
- dejure.org: § 650k BGB, Inhalt des Vertrags: https://dejure.org/gesetze/BGB/650k.html
- Deutsches Notarinstitut: Neues Bauvertragsrecht: https://www.dnoti.de/informationen/aktuelles/details/neues-bauvertragsrecht/
- ARGE Baurecht: Die unklare Baubeschreibung und ihre Auslegung gem. § 650k Abs. 2 BGB: https://www.arge-baurecht.com/baurecht-wissen/fachartikel/artikel/die-unklare-baubeschreibung-und-ihre-auslegung-gem-650k-abs-2-bgb
- Verband Privater Bauherren: Ratgeber Neues Bauvertragsrecht, Baubeschreibung: https://www.vpb.de/fileadmin/user_upload/2_Unser_Wissen/2.4_VPB-Ratgeber/VPB-Ratgeber_Neues-Bauvertragsrecht-Baubeschreibung.pdf
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